Frau K verkaufte 2019 ihr Auto. Da es einige Zeit später zu einem Motorschaden am Wagen gekommen sei, klagte der Käufer des PKWs Frau K. Diese wandte sich daraufhin an ihre Rechtsschutzversicherung und erkundigte sich, ob der Fall versichert ist. Nach längerem Hin und Her habe ein Mitarbeiter des Versicherungsunternehmens schließlich per E-Mail bestätigt, dass eine Rechtsschutzdeckung gegeben sei. Daher habe sich Frau K auch auf ein Gerichtsverfahren eingelassen. Im Laufe des Verfahrens habe Frau Ks Anwalt ihr jedoch mitgeteilt, dass die Versicherung ihm gegenüber eine Deckung ablehne. Als Frau K sich in weiterer Folge erneut an das Versicherungsunternehmen wendete, teilte dieses tatsächlich mit, dass keine Rechtsschutzdeckung gegeben sei. Dies deshalb, weil Frau K Fehler bei der Meldung des Kfz-Kennzeichens gemacht habe und der Mitarbeiter, der ihr geschrieben habe, gar nicht befugt gewesen sei, eine Deckungszusage abzugeben. Frau K wandte sich daraufhin an die Verbraucherschlichtung Austria, da sie mit Gerichtskosten von mehreren tausend Euro konfrontiert war und sich erst gar nicht auf ein Gerichtsverfahren eingelassen hätte, hätte man ihr von Anfang an mitgeteilt, dass keine Deckung gegeben ist.

Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens unterzog das Versicherungsunternehmen den Fall noch einmal einer genauen Prüfung. Im Zuge dieser Prüfung entschied sich das Unternehmen dafür, den Fall doch zu decken. Frau K konnte das Gerichtsverfahren daher ohne Angst vor finanziellen Problemen fortführen.