Als Herr K Mitte 2022 seine Heizkostenabrechnung für das Jahr 2021 erhielt, hatte er zunächst keinen Grund für eine Beanstandung. Er konnte sich über ein Guthaben von rund € 370,– freuen, das ihm auch überwiesen wurde. Umso erstaunter war Herr K jedoch, als im Februar 2023 dann aber eine Korrekturrechnung für das Jahr 2021 bei ihm eintraf. Wie sich herausstellte, waren dem Abrechnungsunternehmen bei der ursprünglichen Rechnung Fehler unterlaufen, die man nun korrigierte. Für Herrn K hätte dies bedeutet, dass er von den € 370,– an Guthaben wieder rund € 222,– zurückzahlen hätte müssen. Damit war Herr K nicht einverstanden und verwies darauf, dass Nachforderungen gemäß Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode geltend gemacht werden müssen. Da das Unternehmen eine andere Rechtsauffassung hatte, wandte sich Herr K an die Verbraucherschlichtung Austria.
Im Schlichtungsverfahren argumentierte das Unternehmen im Kern damit, dass sowohl die falsche als auch die korrigierte Rechnung ein Guthaben ergeben hätten. Es würde somit keine Nachforderung gestellt, sondern es würde sich nur die Gutschrift reduzieren. Daher sei die entsprechende Bestimmung des HeizKG auf diesen Fall nicht anwendbar. Die Schlichtungsstelle übermittelte den Streitparteien daraufhin eine sehr ausführliche schriftliche Analyse des Falls und machte darauf aufmerksam, dass es ihres Erachtens nicht darum gehe, ob falsche und korrigierte Abrechnung beide ein Guthaben zur Folge hätten, sondern ausschließlich darum, ob mit der korrigierten Rechnung Kosten in Rechnung gestellt würden, die mit der ursprünglich falschen Rechnung noch nicht verrechnet wurden. Zwar wäre der Konsument sogar bereit gewesen, dem Unternehmen entgegenzukommen und einen Teil zurückzuzahlen. Das Unternehmen buchte die Nachforderung in Höhe von € 222,– aufgrund der Einschätzung der Verbraucherschlichtung Austria dann aber ganz aus. Herr K konnte also das gesamte Guthaben der ersten Rechnung behalten.