Herr K brachte sein Auto in eine Werkstatt, um einen Starterwechsel durchführen zu lassen. Da das Auto nach dem Wechsel aber immer noch nicht ansprang, musste der Starter nochmals ausgebaut und der Fehler gesucht werden. Dabei stellte das Unternehmen fest, dass bei der vorangegangenen Reparatur in einer anderen Werkstatt eine Schraube nicht ordentlich angezogen wurde, sodass sie ins Getriebe fiel. Das Unternehmen behob den Mangel und baute den Starter erneut ein. Danach konnte das Auto wieder gestartet werden. An sich schien dadurch alles zufriedenstellend erledigt, bis Herr K eine Rechnung über € 238,– erhielt. Diese erschien ihm viel zu hoch. Dies insbesondere deshalb, weil 1,5 Stunden Arbeitszeit verrechnet wurden und Herr K anzweifelte, dass die Arbeiten so lange dauerten. Mit dem Unternehmen konnte Herr K aber keine Lösung erzielen, sodass er sich an die Verbraucherschlichtung Austria wandte.
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens brachte das Unternehmen vor, dass Herr K Stunden zu spät zu seinem Termin gekommen sei, man den Mangel eines anderen Unternehmens, den dieses im Rahmen der Gewährleistung beheben hätte müssen, behoben habe und die Rechnung der Höhe nach völlig korrekt sei. Ungeachtet dessen erschien Herrn K die Rechnung weiterhin überhöht, da die Arbeiten schlicht und ergreifend nicht so lange gedauert hätten. Da der Fall vorerst nicht bereinigt werden konnte, zog die Verbraucherschlichtung Austria einen Sachverständigen zur Beantwortung der Fragen hinzu, wie viel Zeitaufwand für die Reparatur zu veranschlagen und ob der verrechnete Betrag branchenüblich ist. Der Sachverständige kam sehr rasch zum Ergebnis, dass die vom Unternehmen verrechnete Arbeitszeit für das beschriebene Problem absolut plausibel und auch der verrechnete Preis branchenüblich sei. Somit regte die Verbraucherschlichtung Austria an, Herr K möge die Rechnung akzeptieren und keine weiteren Schritte setzen. Herr K bedankte sich für die Einschätzung des Sachverständigen und der VSA und ließ die Angelegenheit auf sich beruhen.