Herr K beauftragte einen Steuerberater mit der Erstellung seiner Steuererklärung. Herr K war in weiterer Folge überrascht, dass seine Steuerschuld höher war, als erwartet. Er suchte daraufhin zusätzlichen Rat bei der Arbeiterkammer. Dort erfuhr er, dass bei der Berechnung seiner Einkünfte aus dem Ausland ein Fehler unterlaufen war.
Durch diesen Fehler entstand Herrn K ein finanzieller Schaden. Er forderte daher eine teilweise Rückzahlung des Steuerberaterhonorars. Außerdem bemängelte er, dass er nie eine Honorarnote erhalten hatte.
Im Zuge des Schlichtungsverfahren räumte der Steuerberater ein, dass seine ehemalige Mitarbeiterin tatsächlich einen Fehler gemacht habe. Das Unternehmen überwies daraufhin € 1.212,– für die fehlerhaft bearbeiteten Jahre 2022 und 2023 zurück. Da der Fehler im Jahr 2021 nicht passiert war, wurde eine korrigierte Honorarnote über € 366,– ausgestellt. Diese bezahlte Herr K auch umgehend.
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