Rund zwei Jahre nach ihrem Einzug in die neue Wohnung erhielt Frau K völlig überraschend eine Mahnung über mehr als € 3.700,– von einem Heizkostenabrechnungsunternehmen. Zuvor hatte es keinerlei Kontakt gegeben, und eine Lösung direkt mit dem Unternehmen war nicht in Sicht.

Frau K wandte sich daher an die Verbraucherschlichtung Austria. Im Schlichtungsverfahren wurde rasch klar: Die Forderung beruhte auf der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2023. Diese wurde jedoch erst Anfang 2025 gelegt. Laut Heiz- und Kältekostenabrechnungsgesetz (HeizKG) müssen Abrechnungen jedoch innerhalb eines Jahres nach Ende der Abrechnungsperiode erfolgen. Wird diese Frist überschritten, dürfen keine Nachforderungen mehr gestellt werden.

Auf dieser rechtlichen Grundlage konnte im Schlichtungsverfahren eine Einigung erzielt werden: Die Forderung wurde ausgebucht – sehr zur Erleichterung von Frau K.

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