Frau K war verärgert. Anfang 2024 trudelte nämlich eine Korrektur der Heizkostenabrechnung für das Jahr 2022 bei ihr ein. Hatte sie bei der ursprünglichen Abrechnung für das Jahr 2022 noch ein Guthaben, wurden mit der korrigierten Rechnung plötzlich mehr als € 700,– von ihr gefordert. Das konnte Frau K nicht nachvollziehen und versuchte, eine Lösung mit dem Unternehmen zu finden. Dabei war sie aber nicht erfolgreich, weshalb sie sich an die Verbraucherschlichtung Austria wandte.
Im Rahmen des Schlichtungsverfahrens führte die Schlichtungsstelle aus, dass eine Heizkostenabrechnung gemäß Gesetz spätestens innerhalb 1 Jahres ab Ende der Abrechnungsperiode zu legen sei. Passiere dies nicht, könne eine Nachforderung nicht mehr erfolgreich geltend gemacht werden. Dies gelte nach Ansicht der Verbraucherschlichtung Austria auch für Rechnungskorrekturen. Anderenfalls könnte die 1-Jahres-Frist nämlich einfach umgangen werden, indem zuerst irgendeine unvollständige bzw. falsche Rechnung gelegt und diese dann später korrigiert wird. Das verrechnende Unternehmen war zwar anderer Ansicht, verzichtete letztlich aber doch auf die Nachforderung. Frau K war sehr zufrieden damit.