Bereits vor einigen Jahren hatte sich Herr K auf einer Webseite angemeldet, die kostenpflichtige Partnervermittlungs-Services anbietet. Nachdem er sich die Seite zwei Tage lang durchgesehen hatte, kam er recht rasch zu dem Entschluss, dass er dieses Angebot doch nicht nutzen wollte und teilte dem Unternehmen, das die Seite betreibt, mit, dass er seinen Vertrag widerrufen möchte. Das Unternehmen lehnte einen Widerruf ab und begann in den folgenden Monaten, ihm regelmäßig Mahnungen und Inkassoschreiben zu schicken, die Herr K konsequent ignorierte.
Als das Unternehmen ihm gerichtliche Schritte zur Eintreibung der offenen Forderungen androhte, kontaktiere Herr K die Verbraucherschlichtung Austria, um die Sache doch noch außergerichtlich zu lösen. Auf den Schlichtungsantrag reagierte das Unternehmen mit der Stellungnahme, dass man den Fall nochmals intern geprüft habe: Dabei stellte sich heraus, dass der Widerruf aufgrund von technischen Problemen nicht umgesetzt worden war. Das Unternehmen erkannte diesen nunmehr rückwirkend an und buchte die offenen Forderungen aus, sodass Herr K sich fortan nicht mehr mit der Sache beschäftigen musste.